MautVvfV
§ 8Ablehnung eines Antrags
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz
- 1.
- der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,
- 2.
- die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
- 3.
- die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,
- 4.
- der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,
- 5.
- der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder
- 6.
- das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5808dd19c05c5a728f1dc1987eec13c62df59ddc8a7070e86b36db8d59aeef42