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MautVvfV

§ 7Antragstellung

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

(1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss
1.
den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und
2.
eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.
(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5808dd19c05c5a728f1dc1987eec13c62df59ddc8a7070e86b36db8d59aeef42

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