(1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
(2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen.
(3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten.
(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
(5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern.
(6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.
(7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
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