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MautRegV

§ 6Bekanntmachung des Mautdienstregisters

Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.
(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61357f3943b5caf4487c87bce1466805db7593eda50becafe83b703b492b2f39

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