Zum Gesetzesinhalt

MautRegV

§ 5Aktualisierung des Mautdienstregisters

Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61357f3943b5caf4487c87bce1466805db7593eda50becafe83b703b492b2f39

XML-Quelle beim Herausgeber