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MautRegV

§ 3Angaben im Mautdienstregister

Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu
1.
den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,
2.
den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren
a)
Firmenbezeichnung,
b)
Geschäftsadresse,
c)
Internetadresse,
3.
den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie
4.
dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61357f3943b5caf4487c87bce1466805db7593eda50becafe83b703b492b2f39

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