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MaschMahnVordrV

§ 3Zulässige Abweichungen

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

(1) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig:
1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder deren Verständnis zu erschweren, ermöglichen, für die maschinelle Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter einzusetzen;
3.
Ausführung in einer Fassung, in die für regelmäßig in größerer Zahl wiederkehrende Fälle gleicher Art die Auswahlfelder, Auswahltexte und Felder für Mehrfachangaben nur in dem für diese Fälle notwendigen Umfang aufgenommen werden. Dies gilt nicht für den in Anlage 3 bestimmten Vordruck für den Widerspruch.
(2) Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen nach Absatz 1 ist die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 259c782093e11e5a7c62d66117a3baf82a148753ff69f1d7396d50c496352df7

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