MaschMahnVordrV
§ 3Zulässige Abweichungen
- 1.
- Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
- 2.
- Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder deren Verständnis zu erschweren, ermöglichen, für die maschinelle Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter einzusetzen;
- 3.
- Ausführung in einer Fassung, in die für regelmäßig in größerer Zahl wiederkehrende Fälle gleicher Art die Auswahlfelder, Auswahltexte und Felder für Mehrfachangaben nur in dem für diese Fälle notwendigen Umfang aufgenommen werden. Dies gilt nicht für den in Anlage 3 bestimmten Vordruck für den Widerspruch.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2001 I 1887
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007050978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 259c782093e11e5a7c62d66117a3baf82a148753ff69f1d7396d50c496352df7