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MaschMahnVordrV

§ 2Zweitschriften, Ausfertigungen

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

(1) Die in den Anlagen 3, 4, 6 und 7 bestimmten Vordrucke für den Widerspruch, den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids und die Anträge auf Neuzustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbescheids sind mit einer Zweitschrift für die Unterlagen der Partei zu versehen.
(2) Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck ist für die dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit dem Aufdruck "Ausfertigung für den Antragsteller" und für die Zustellung an den Antragsgegner mit dem Aufdruck "Ausfertigung für den Antragsgegner" zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 259c782093e11e5a7c62d66117a3baf82a148753ff69f1d7396d50c496352df7

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