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MaschMahnVordrV

§ 1Bestimmung der Vordrucke

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

(1) Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt
1.
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in dieser Anlage bestimmte Hinweisblatt,
2.
der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Mahnbescheids,
3.
der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Widerspruch,
4.
die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids,
5.
der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids,
6.
die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids,
7.
die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007050978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 259c782093e11e5a7c62d66117a3baf82a148753ff69f1d7396d50c496352df7

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