MaschMahnVordrV
§ 1Bestimmung der Vordrucke
- 1.
- der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in dieser Anlage bestimmte Hinweisblatt,
- 2.
- der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Mahnbescheids,
- 3.
- der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Widerspruch,
- 4.
- die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids,
- 5.
- der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids,
- 6.
- die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids,
- 7.
- die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2001 I 1887
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007050978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 259c782093e11e5a7c62d66117a3baf82a148753ff69f1d7396d50c496352df7