Zum Gesetzesinhalt

MarketGestAusbV

§ 10Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2009 I 1714

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6bb932379239e1d8c15d844e0cc9927f2737de9b684892cfb0da187b11b2b2b

XML-Quelle beim Herausgeber