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MarketGestAusbV

§ 7Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2009 I 1714

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6bb932379239e1d8c15d844e0cc9927f2737de9b684892cfb0da187b11b2b2b

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