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MarkenV

§ 9Dreidimensionale Marken

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.
(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4052b959de8869aa3b01c8cf1c3162d64b12b61b2420e3cad7a7b2e13096894d

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