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MarkenV

§ 7Wortmarken

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4052b959de8869aa3b01c8cf1c3162d64b12b61b2420e3cad7a7b2e13096894d

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