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MarkenG

§ 99Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
(2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa

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