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MarkenG

§ 102Kollektivmarkensatzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.
(2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
1.
Namen und Sitz des Verbandes,
2.
Zweck und Vertretung des Verbandes,
3.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
4.
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
5.
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
6.
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa

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