MariMedV
§ 9Zulassung von Ärzten
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
- 1.
- die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
- 2.
- in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
- 3.
- eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“ nachweist,
- 4.
- eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
- 5.
- an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
- 6.
- sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621