MariMedV
§ 10Verlängerung der Zulassung
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
- 1.
- mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
- 2.
- regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 SeeArbG i. V. m. § 10 MariMedV 595 3009 Genehmigung zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen in einer weiteren Untersuchungsstelle § 16 A …“