MariMedV
§ 11Dokumentationspflichten
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 630f BGBDokumentation der Behandlung
„… enen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bü …“
- § 630g BGBEinsichtnahme in die Behandlungsakte
„… unberührt. (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungsunterlagen heraus …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 8 SeeLotsEigVDokumentationspflichten, Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis
„… Ärztinnen oder zugelassenen Ärzte und der Ärztinnen oder der Ärzte des Seeärztlichen Dienstes gilt § 11 der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten …“