MariMedV
§ 19Registrierung von Schiffsärzten
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
- 1.
- die Vorlage der Approbationsurkunde,
- 2.
- einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,
- 3.
- einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“, Klinische Akut- und Notfallmedizin oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,
- 4.
- einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“.
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… atz 1 Seite 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV 3 075 3006 Registrierung als Schiffsarzt § 19 Absatz 2 MariMedV 78,10 3007 Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 SeeArbG 2 420 3 …“