MariMedV
§ 17Überwachung der Anbieter
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
- 1.
- die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,
- 2.
- die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,
- 3.
- die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,
- 4.
- Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,
- 5.
- bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621