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MADVDV

§ 3Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
2.
für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat,
3.
mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit mindestens dem mittleren Schulabschluss anerkannt ist,
4.
sich in der englischen Sprache ausdrücken kann und
5.
durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 ebenfalls erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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