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MADVDV

§ 2Ziele und Inhalte der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst und die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im mittleren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial-, Selbst-, interkulturelle und Diversitätskompetenz trainiert. Nach erfolgreicher Ausbildung sollen die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sein, die berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen.
(2) Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in enger Verbindung zwischen Theorie und Praxis insbesondere in folgenden Bereichen ausgebildet:
1.
Verwaltungsorganisation, Dokumentation und Aktenführung, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Beschaffungswesen und Immobilienmanagement,
2.
Informationstechnik und Anwenderbetreuung und
3.
Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, Unterstützung von in Not geratenen Deutschen.
(3) Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung werden geschult.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772a3b5fb2790b4e8a2729b847887ea5d3e31508dc1741a2bb4a29108c564851

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