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LwMstrPrV

§ 2Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006590991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df514ed745214dbaf5dd136e0aaa91bcfecf889e6cc04ab293ab7b7b593d3cb5

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