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§ 1Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:
1.
Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und verfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der Produktion unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität sowie der Belange des Umweltschutzes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen der Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
2.
kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von Produktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Betriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige und des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfordernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Beratung und Information;
3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006590991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df514ed745214dbaf5dd136e0aaa91bcfecf889e6cc04ab293ab7b7b593d3cb5

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