Zum Gesetzesinhalt

LwG

§ 7

Landwirtschaftsgesetz

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind von den mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 2) amtlich betrauten Stellen und Personen geheimzuhalten. §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt und beantragt, deren Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen.
(3) Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Feststellungen erfolgen, dürfen keine Einzelangaben über bestimmte Betriebe enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 358 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005650955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 861ede52fcacf0f7c6afa4eda9e1812456b60b3c72ab8245e718d24e7898bdf0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 116 AOAnzeige von Steuerstraftaten

    „… d Personen geheimzuhalten. §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen ein …“

  • § 141 AOBuchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

    „… nd, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt und beantragt, deren Ergebnis …“

  • § 97 AOVorlage von Urkunden

    „… nungen und Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet …“