Zum Gesetzesinhalt

LwG

§ 5

Landwirtschaftsgesetz

Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 358 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005650955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 861ede52fcacf0f7c6afa4eda9e1812456b60b3c72ab8245e718d24e7898bdf0

XML-Quelle beim Herausgeber