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LwAusbStEignV

§ 3Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 22 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017900995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2c6b8eb9adfc87c0827bd9a664d52a72780599c76ba6ead1e5eb19f6511c54c

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