(1) Die Ausbildungsstätte muß ein landwirtschaftlicher Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung, seinem Bewirtschaftungszustand und dem Umfang der einzelnen Betriebszweige die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
(2) Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfaßt sein. Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählten Betriebszweige zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(3) Die Produktionseinrichtungen des Innen- und Außenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Dabei muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.
(6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 22 G v. 23.5.2017 I 1228
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