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LuftVerkSiV

§ 7

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 503 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023890979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7353db459652127f65a12fad38707e3295342035a395cc1a3790ad9cb79e4eea

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