LuftSiZÜV
§ 6
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
- 1.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt,
- 2.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt,
- 3.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt oder
- 4.
- bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das Zollkriminalamt.
- 1.
- den Familiennamen,
- 2.
- den Geburtsnamen,
- 3.
- sämtliche Vornamen,
- 4.
- das Geburtdatum,
- 5.
- den Geburtsort,
- 6.
- den Wohnsitz,
- 7.
- die Staatsangehörigkeit,
- 8.
- das Aktenzeichen,
- 9.
- die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung und
- 10.
- das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.4.2020 I 840
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e428a16ef156e1641e411459fe27f23f4d59be8a3c847808960d413b769586