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LuftSiZÜV

§ 8

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:
1.
Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
2.
Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.4.2020 I 840

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e428a16ef156e1641e411459fe27f23f4d59be8a3c847808960d413b769586

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