LuftSiZÜV
§ 3
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
- 1.
- für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter,
- 2.
- für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
- 3.
- für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
- 1.
- der Familienname einschließlich früherer Namen,
- 2.
- der Geburtsname,
- 3.
- sämtliche Vornamen,
- 4.
- das Geschlecht,
- 5.
- das Geburtsdatum,
- 6.
- der Geburtsort und das Geburtsland,
- 7.
- die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,
- 8.
- Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
- 9.
- die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie
- 10.
- in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.
- 1.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
- a)
- der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
- b)
- die vorgesehene berufliche Tätigkeit und
- c)
- die Flugplätze, die betreten werden sollen;
- 2.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
- a)
- der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und
- b)
- die vorgesehene berufliche Tätigkeit;
- 3.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;
- 4.
- bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes
- a)
- die Flugplätze, die betreten werden sollen, und
- b)
- ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes.
- a)
- die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
- b)
- weitere Nachweise vorzulegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.4.2020 I 840
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e428a16ef156e1641e411459fe27f23f4d59be8a3c847808960d413b769586