LuftSiZÜV
§ 2
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
- 1.
- in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes befindet,
- 2.
- im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unternehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung maßgeblich, oder
- 3.
- im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der Antragsteller keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.4.2020 I 840
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e428a16ef156e1641e411459fe27f23f4d59be8a3c847808960d413b769586