(1) Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1 c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.
(2) Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen. Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.