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LuftSiSchulV

§ 12Prüfungsausschuss

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1 c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.
(2) Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen. Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

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