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LuftSiSchulV

§ 10Antragstellung zur Zertifizierung

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
der Schulungsnachweis,
2.
der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
3.
ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und
4.
ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

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