LuftSiSchulV
§ 10Antragstellung zur Zertifizierung
Luftsicherheits-Schulungsverordnung
- 1.
- der Schulungsnachweis,
- 2.
- der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
- 3.
- ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und
- 4.
- ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C10A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8