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LuftSiSchulV

§ 14Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.
(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C10A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9007bca09f9baa2b5f7a0e7591e8d33e61f7e7de92e2d93e888c4fa37a2f6fe8

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