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LuftSiAV

§ 6Veröffentlichung erteilter Zertifikate

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Zertifikatserteilung. Wird ein veröffentlichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht. Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als solche gekennzeichnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

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