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LuftSiAV

§ 4Zertifizierungsverfahren

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1) Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:
1.
den Namen des Herstellers,
2.
die Gerätebezeichnung,
3.
eine Kurzbeschreibung der Sicherheitsausrüstung und der verwendeten Technologie,
4.
die Benennung der wesentlichen Komponenten,
5.
die Betriebskonzeption des Herstellers,
6.
die EU-Konformitätserklärung und
7.
den anzuwendenden Funktionstest.
Der Antragsteller kann dem Antrag eine Kopie des Zertifikats einer Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates beifügen.
(2) Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten werden. Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat der Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von der Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

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