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LuftSiAV

§ 5Zertifikat

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

(1) Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.
(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
1.
die Zertifikatsnummer,
2.
die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,
3.
den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
4.
den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,
5.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,
6.
den Namen des Herstellers,
7.
die Gerätebezeichnung,
8.
die Benennung der wesentlichen Komponenten,
9.
die anzuwendende Betriebskonzeption,
10.
die anzuwendende Zulassungsprüfung,
11.
den anzuwendenden Routinetest,
12.
den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,
13.
die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und
14.
gegebenenfalls Nebenbestimmungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f16c525cdce7d8ccc277b3e4f0625183fcf02c2f5ec0a7095aeb0d9747b2194

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