Zum Gesetzesinhalt

LuftSchlichtV

§ 8Verfahrensordnung

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:
1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b58a37e22e7bd59fc2d297df23edf465eaa407797188dd1c84a059af9f5dee0

XML-Quelle beim Herausgeber