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LuftSchlichtV

§ 10Verfahrensgrundsätze

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.
(2) Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(3) Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b58a37e22e7bd59fc2d297df23edf465eaa407797188dd1c84a059af9f5dee0

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