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LuftSchlichtV

§ 7Geschäftsstelle

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b58a37e22e7bd59fc2d297df23edf465eaa407797188dd1c84a059af9f5dee0

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