(1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, lehnt der Schlichter die Schlichtung ab. Kann wegen der Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angerufen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes an die andere Schlichtungsstelle ab.
(2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen.
(3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt.
(4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich zu begründen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
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