2. DVLuftPersV
Anlage 13CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
- 1.
- Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
- 2.
- Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach | max. Bearbeitungszeit in Std. |
| Luftrecht | 00:30 |
| Pflanzenschutz (Sachkunde) | * |
| Technik, Flugleistung und -planung | 01:00 |
| Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen | 00:30 |
| Gesamt | 02:00 |
| |
- 3.
- Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR506000006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8