2. DVLuftPersV
Anlage 13BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)
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- Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
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- Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen
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- Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)
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- Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über
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- Wasser
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- Wald
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- Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere
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- Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
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- Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen
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- Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet
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- An– und Abflug zum Arbeitsfeld
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- Kontrollflug über dem Arbeitsfeld
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- Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft
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- Einhaltung der Flughöhe und –richtung
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- Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,
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- Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung
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- Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen
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- Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)
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- Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)
Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR506000006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8