Zum Gesetzesinhalt

2. DVLuftPersV

Anlage 13BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 177
Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.
Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden)
-
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
-
Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen
-
Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)
-
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über
−
Wasser
−
Wald
-
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere
–
Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
-
Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen
-
Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet
-
An– und Abflug zum Arbeitsfeld
-
Kontrollflug über dem Arbeitsfeld
-
Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft
-
Einhaltung der Flughöhe und –richtung
-
Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,
-
Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung
Flugausbildung im Alleinflug
-
Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen
-
Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)
-
Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)
Wiederholung aller Übungen bis zur Prüfungsreife
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

XML-Quelle beim Herausgeber