2. DVLuftPersV
Anlage 13ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
Gesetzliche Grundlagen
- -
- fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
- -
- historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
- -
- Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
- -
- Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
- -
- Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
- -
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
- –
- Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
- –
- produktabhängige Vorschriften
- –
- Besonderheiten im Einzugsgebiet
- -
- Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
- -
- höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
- -
- Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
- -
- mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
- -
- Spurenelemente
- -
- biologische Maßnahmen
- -
- Anwendungstechnologien
- -
- physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
- -
- Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
- -
- Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
- -
- Brandbekämpfung
- -
- Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
- -
- Transport und Lagerung der Chemikalien
- -
- Beladung des Luftfahrzeuges
- -
- bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
- -
- Maßnahmen für den Havariefall
- -
- Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
- -
- Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
- -
- Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
- -
- Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
- -
- Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
- -
- Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
- -
- Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
- -
- gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
- -
- Anwendung von GPS
- -
- Dokumentation, Qualitätssicherung
- -
- Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
- -
- Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen
Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR506000006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8