LuftPersV
§ 95aBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- der unbeschränkte Luftfahrerschein für die Art von Luftsportgerät, für die die Berechtigung erworben werden soll,
- 2.
- die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,
- 3.
- eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu anerkannten Prüfer,
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang,
- 5.
- eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit.
- 1.
- für die praktische Ausbildung von Führern schwerkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfahrung,
- 2.
- für die praktische Ausbildung von Führern aerodynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen,
- 3.
- für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,
- 4.
- für die praktische Ausbildung von Führern von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Sprungfallschirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„… e praktische Ausbildung von Führern von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Sprungfallschirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können, umfassen. § 4 …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… (EU) Nr. 1178/2011) 22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszubilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR 23. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Lu …“