LuftPersV
§ 94(weggefallen)
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 16F 2. DVLuftPersVPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 19)
„… eilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt. 10. Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstäti …“
- § 19 2. DVLuftPersVBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)
„(1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B. (2) In dem amt …“