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2. DVLuftPersV

§ 19Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B.
(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 16C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 16D zu vermitteln.
(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Kenntnisse besitzt.
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 570 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR506000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 830b5b983959eb49ce3b2fcb0ab812f02f6b1e48a3a9b605c568cd031e597ba8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 94 LuftPersV(weggefallen)

    „(1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B. (2) In dem amt …“