LuftPersV
§ 8Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- Personalausweis oder Reisepass,
- 2.
- Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… g einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; Anhang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 70 EUR 2. Er …“
- § 9 LuftPersVDV 3 2017Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer
„… ändige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Lizenz verlängert. Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer ein …“